Ausbildung
in
Gesprächspsychotherapie
zum
Psychologischen Psychotherapeuten
und
zum Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten
Die Leitlinien zur Ausbildung in Gesprächspsychotherapie wurden erarbeitet von
der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG), vertreten durch Prof. Dr. Inge Frohburg (Lehrstuhl für Psychotherapie am Institut für Psychologie der Humboldt-Universität zu Berlin und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates der GwG)
und
der Deutschen Psychologischen Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V. (DPGG), vertreten durch Dipl.-Psych. Doris Müller (Mitglied des Präsidiums und Vorsitzende des Ausschusses Ausbildung der DPGG)
unter Mitarbeit von
Dipl.-Psych. Else Döring, Dr. Dipl.-Psych. Christa Frielingsdorf-Appelt, Dipl.-Psych. Ernst Hemmert, Dipl.-Psych. Karl-Otto Hentze, Dipl.-Psych. Karl Lichter, Dipl.-Psych. Panagiotis Panagiotopoulos, Prof. Dr. Dr. Günter Zurhorst
Einführung.............................................................................................................................
1.... Gesprächspsychotherapie und Gesprächspsychotherapie-Ausbildung ..............................
2.... Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der PsychTh-APrV und der KJPsychTh-APrV vom 18.12.1998
3. Die Rahmenbedingungen der Ausbildung
3.1 Ausbildungsstätten
3.2 AusbildungsteilnehmerInnen
3.3 Qualitätssicherung und Evaluation
4. Die Ausbildungsprogramme
4.1 Ausbildungsprogramm für Psychologische Psychotherapeuten
4.1.1 Vermittlung psychotherapeutischer Grundkenntnisse
4.1.2 Vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie
Ziele und Inhalte der theoretischen Ausbildung
Ziele und Inhalte der praktischen Ausbildung (einschl. Supervision)
Ziele und Inhalte der Selbsterfahrung
4.1.3 Praktische Tätigkeit
4.1.4 Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte / „Freie Spitzen“
4.2 Ausbildungsprogramm für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
4.2.1 Vermittlung psychotherapeutischer Grundkenntnisse
4.2.2 Vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie/ Personzentrierter Psychotherapie mit Kinder und Jugendlichen und deren Bezugspersonen
Ziele und Inhalte der theoretischen Ausbildung
Ziele und Inhalte der praktischen Ausbildung (einschl. Supervision)
Ziele und Inhalte der Selbsterfahrung
4.2.3 Praktische Tätigkeit
4.2.4 Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte / „Freie Spitzen“
Anhang
1. Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in Gesprächspsychotherapie gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten
2. Ausbilderinnen und Ausbilder der GwG
Einführung
In der vorliegenden Broschüre werden Grundsätze, Curricula und organisatorische Rahmenbedingungen für die Ausbildung in Gesprächspsychotherapie beschrieben. Diese Leitlinien sollen in kurzer und übersichtlicher Form Basisinformationen über die Ausbildung in Gesprächspsychotherapie bereitstellen.
Die Darstellungen basieren auf den 40-jährigen Erfahrungen, über die die Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e. V. (GwG) in der Aus- und Weiterbildung von Diplom-Psychologen, Ärzten und Angehörigen anderer helfender Berufe zur Anwendung der Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen sowie deren Bezugspersonen verfügt. Als Fachverband für Psychotherapie hat die GwG ein nachhaltiges Interesse daran, dass der in der Vergangenheit etablierte hohe Ausbildungsstandard auch nach der Verabschiedung des Psychotherapeuten-Gesetzes und der gesetzlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen an den staatlich anerkannten bzw. künftig anzuerkennenden Ausbildungsstätten gewahrt bleibt. Die GwG hat daher auf der Grundlage ihrer langjährigen Kompetenzen zusammen mit der Deutschen Psychologischen Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V. (DPGG) „Leitlinien“ für unterschiedliche Ausbildungsgänge in Gesprächspsychotherapie entwickelt und in der vorliegenden Broschüre zusammengestellt.
Die „Leitlinien für die Ausbildung in Gesprächspsychotherapie“ berücksichtigen:
§
das Gesetz über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten
(„Psychotherapeutengesetz“ PsychThG) vom 16.06.1998
§ die vom Bundesministerium für Gesundheit verordneten Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998
§ den Gegenstandskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz (impp) (Stand: Mai 2002)
§ die bisherigen Curricula, Ausbildungserfahrungen und Forschungsergebnisse zur Ausbildung in Gesprächspsychotherapie (siehe unter Abschnitt 1)
§ die Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Neufassung vom 23.10.1998
Die „Leitlinien für die Ausbildung in Gesprächspsychotherapie“ sollen eine Orientierungsgrundlage für die zuständigen Länderbehörden, die staatlich anzuerkennenden Ausbildungsinstitute für Gesprächspsychotherapie und für Ausbildungsinteressierte bilden.
§ Ausbildungsinteressenten bietet die Broschüre eine erste inhaltliche und organisatorische Orientierung zur Ausbildung in Gesprächspsychotherapie.
Modifikationen in den Ausbildungsgängen sind dabei entsprechend den Spezifika der unterschiedlichen Ausbildungsinstitute und den jeweiligen Ausbildungsbedingungen möglich.
Ausbildungsstätten für
Gesprächspsychotherapie haben sich unter der Mitwirkung der GwG in einer
Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und sich zum Zweck der Qualitätssicherung
auf gemeinsame Standards und zur gegenseitigen Kooperation verpflichtet. Diese
Ausbildungsstätten werden den Ausbildungsinteressenten und -instituten
zuvörderst empfohlen.
Wir hoffen und wünschen, mit der vorliegenden Broschüre zu einer qualifizierten Ausbildung in Gesprächspsychotherapie beitragen zu können.
Köln, im April 2003
Œ
n
Gesprächspsychotherapie
Die Gesprächspsychotherapie ist als klientenzentrierte Psychotherapie in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts von dem amerikanischen Psychologen Carl R. Rogers entwickelt worden. Sie hat sich im deutschen Sprachraum seit Beginn der 60er Jahre als fester Bestandteil im ambulanten und stationären klinischen Versorgungsbereich etabliert.
Gesprächspsychotherapie in ihrer Ausprägung als Personzentrierte Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen ist als Spieltherapie im nicht-direktiven Verfahren von V. Axline und C. Moustakas entwickelt worden. Axline und Moustakas sind Schüler von C. Rogers. Die nicht-direktive Spieltherapie ist im deutschen Sprachraum seit den 80er Jahren in der ambulanten und stationären Versorgung etabliert.
Gesprächspsychotherapie wird den humanistischen Psychotherapieverfahren zugeordnet. Sie gilt neben dem psychoanalytischen bzw. tiefenpsychologischen und verhaltenstherapeutischen Ansatz als die dritte große Richtung in der Psychotherapie.
Gesprächspsychotherapie
erklärt psychotherapeutisch induzierte Veränderungen als Aktualisierung von
konstruktiven Selbstentwicklungspotentialen. Deshalb steht im Mittelpunkt der
therapeutischen Aufmerksamkeit der Selbstexplorationsprozess des Patienten, der
sich unter der Bedingung eines spezifischen therapeutischen Beziehungsangebots
entwickelt. Das gesprächspsychotherapeutische Beziehungsangebot ist seitens des
Psychotherapeuten gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Selbstkongruenz,
durch unbedingte Wertschätzung sowie durch das empathische Verstehen des
Erlebens des Patienten.
Kinder und Jugendliche drücken sich vornehmlich über das Medium Spiel aus. Deshalb steht bei Anwendung ansonsten identischer Behandlungsprinzipien der Spielprozess des Kindes bzw. des Jugendlichen im Mittelpunkt der therapeutischen Aufmerksamkeit, der sich unter der Bedingung eines spezifischen therapeutischen Beziehungsangebots entwickelt.
Gesprächspsychotherapie ist in ihrer Wirkungsweise und Wirksamkeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sorgfältig geprüft worden. Sie hat sich in zahlreichen Forschungsarbeiten mit Bezug auf unterschiedliche Kriterien und unter Verwendung eines breiten Spektrums von Messinstrumenten als effektives Verfahren zur Behandlung von Patienten mit unterschiedlichen krankheitsrelevanten psychischen Störungen erwiesen. Ihre Langzeiteffekte konnten in vielen katamnestischen Studien belegt werden.
n
Ausbildung in
Gesprächspsychotherapie
Die Ausbildung in Gesprächspsychotherapie hat in Deutschland (West und Ost) eine über 40-jährige Tradition. Sie erfolgte im Rahmen der Klinischen Fachausbildung für Diplom-Psychologen über die Psychologischen Universitätsinstitute und im Rahmen von postgradualen Aus- und Weiterbildungen insbesondere über die entsprechenden Fachgesellschaften.
Die Ausbildung in Gesprächspsychotherapie/Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen verfügt in Deutschland über eine mehr als 15-jährige Tradition. Wichtig ist hierbei, daß gleichberechtigt mit den Diplom-Psychologen auch Pädagogen und Sozialpädagogen (Universität bzw. Fachhochschule) die Ausbildung absolviert haben und nach dem PsychThG weiterhin absolvieren können. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber die Erkenntnis, dass pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten für die psychotherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen von besonderer Bedeutung sind.
1. Regularien für die postgraduale Ausbildung in Gesprächspsychotherapie für Erwachsene sind in den folgenden Dokumenten enthalten:
§ Richtlinien und Durchführungsbestimmungen der
Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG) für die
Weiterbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie, zuletzt 11. Auflage Juli
1999
§ Richtlinien der Gesellschaft für wissenschaftliche
Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG) für die Ausbildung zur Ausbilderin bzw. zum
Ausbilder in Klientenzentrierter Psychotherapie, zuletzt 9. Auflage März 1993
§ „Berliner GT-Ausbildungsprogramm“ der Humboldt-Universität
zu Berlin (Institut für Psychologie / Lehrstuhl für Psychotherapie: Prof. Dr.
I. Frohburg), integriert in das Weiterbildungsprogramm des Berufsverbandes
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) in Zusammenarbeit mit der
Humboldt-Universität zu Berlin zur Gesprächspsychotherapie-Ausbildung im Rahmen
eines methodenübergreifenden Weiterbildungsprojektes, zuletzt Juni 1995 bzw.
Mai 2002.
2. Regularien für die postgraduale Ausbildung in Gesprächspsychotherapie/ Person-zentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen sind in den folgenden Dokumenten enthalten
§ Richtlinien und Durchführungsbestimmungen der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG) für die Weiterbildung in Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen, zuletzt 3. Auflage Juli 1999
§ Richtlinien der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG) für die Ausbildung zur Ausbilderin bzw. zum Ausbilder in Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und, Jugendlichen und deren Bezugspersonen
§ Richtlinien und Durchführungsbestimmungen der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG) für die Weiterbildung in Personzentrierter Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, zuletzt 3. Auflage Juli 1999
Zielsetzungen, Ausbildungsmethodik und Ergebnisse der Gesprächspsychotherapie-Ausbildung waren mehrfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Besonders verwiesen sei auf
§ Tscheulin, D. & Birtsch, V. (Hrsg.) (1980): Ausbildung in Klinischer Psychologie und Psychotherapie. Ziele, Inhalte und Methode in Lehre und Studium. Weinheim & Basel. Beltz-Verlag
§
Frohburg, I. (1988): Psychotherapie-Ausbildung.
Beitrag zur wissenschaftlichen Begründung von Zielstellungen, Inhalten und
Methoden. Z. Psychologie Suppl. 10, Berlin u. a.: Johann
Ambrosius Barth
|
(1) |
Theoretische Ausbildung |
|
600
Stunden |
|
(2) |
Praktische Ausbildung § Behandlungsstunden (mind. 6 Patienten) § Supervision bei mind. 3 Supervisoren insg. - Gruppen-Supervision mit 4 Teilnehmern - Einzel-Supervision |
100 Stunden 50 Stunden |
600 Stunden 150 Stunden |
|
(3) |
Selbsterfahrung |
|
120 Stunden |
|
(4) |
Praktische Tätigkeit (in mind. dreimonatigen Abschnitten) § „Psychiatrisches Jahr“ an einer psychiatrischen Weiterbildungs-Einrichtung § „Psychotherapeutisches Praktikum“ in einer SV-anerkannten psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgungseinrichtung |
1.200 Stunden 600 Stunden |
1.800 Stunden |
|
|
|
|
3.270 Stunden |
|
(5) |
Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte
(„Freie Spitzen“) |
|
930 Stunden 4.200 Stunden |
|
(6) |
Abschlussprüfung (§§ 7-18 PsychTh-AprV
und KJPsychTh-APrV) |
|
|
Die
Rahmenbedingungen der Ausbildung
3.1 Ausbildungsstätten
Die
Ausbildung wird an Hochschulen oder an anderen Ausbildungsstätten, die für die
Gesprächspsychotherapieausbildung staatlich anerkannt sind, vermittelt (§ 6 PsychThG ).
Die
Ausbildungsstätte verfügt in der Regel über eine Ausbildungsambulanz, die zur
kassenpsychotherapeutischen Behandlung und Abrechnung ermächtigt ist und
garantiert, dass die Ausbildungsteilnehmer die notwendigen Ausbildungstherapien
mit Patienten eines breiten Indikationsspektrums durchführen können (§ 6 Abs. 2
PsychThG und § 117 Abs. 2 SGB V).
n
Leitung der
Ausbildungsstätten
Die Leitung der Ausbildungsstätte trifft die Entscheidungen über die Inhalte und die Struktur des Lehrprogramms, über die Auswahl und den Einsatz von Dozenten, Supervisoren und Selbsterfahrungsleitern, über die Zulassung der Ausbildungsteilnehmer sowie über die Kooperation mit Praxiseinrichtungen und Fachverbänden für Gesprächspsychotherapie (Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GwG), Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V. (DPGG) und Ärztliche Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V. (ÄGG)).
n
Lehrkräfte
Dozenten, Supervisoren und Selbsterfahrungsleiter müssen die vom
Gesetzgeber in der PsychTh-APrV und der KJPsychTh-APrV in § 3 Abs. 1, § 4 Abs.
3 und 4 sowie § 5 Abs. 2 definierten Kriterien erfüllen. Die Fachverbände für
Gesprächspsychotherapie bieten den Ausbildungsstätten die Empfehlung von
qualifizierten und erfahrenen Lehrkräften an (vgl. Anhang).
n
Praxis-Kooperation
Die Ausbildungsstätten kooperieren mit klinisch-psychiatrischen Einrichtungen sowie mit zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen der psychotherapeutischen und psycho-somatischen Versorgung. Damit wird die obligatorische praktische Tätigkeit der Ausbildungsteilnehmer sichergestellt.
3.2
Ausbildungsteilnehmer
n Zulassungsbedingungen
Die Zulassung zur Ausbildung setzt in der Regel ein in
Deutschland abgeschlossenes Diplom-Studium in der Fachrichtung Psychologie, das
das Fach Klinische Psychologie einschließt, voraus (§ 5 Abs. 2 PsychThG).
Für die Ausbildung zum Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten ist darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzung
auf der Grundlage eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in den Studiengängen
Pädagogik oder Sozialpädagogik gegeben.
Ein in einem anderen Staat abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung als Zulassungsvoraussetzung berücksichtigt werden.
Der Bewerbung zur Ausbildung folgt ein gebührenpflichtiges Zulassungsverfahren. Im Anschluss an die Zulassung wird ein Ausbildungsvertrag für die Dauer der Ausbildung geschlossen.
n
Ausbildungsverträge
Ausbildungsverträge regeln die Bedingungen, zu denen die Ausbildung durchgeführt wird. Sie definieren die Verpflichtungen und Rechte sowohl der Ausbildungsinstitute als auch der Ausbildungsteilnehmer.
Ausbildungsverträge enthalten Festlegungen zu den Ausbildungskosten, die von den einzelnen Ausbildungsinstituten selbständig bilanziert werden.
Ausbildungsverträge enthalten auch Ausführungen zu den Bedingungen, unter denen die Ausbildungs-Therapien durchgeführt werden.
n
Ausbildungsversicherung
Die Ausbildungsteilnehmer sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
n
Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag der Ausbildungsteilnehmer bei der zuständigen Behörde und regelt sich nach §§ 7-18 PsychThAPrV. Sie umfasst eine schriftliche Prüfung (120 Minuten), eine mündliche Einzel-Prüfung (30 Minuten) und eine mündliche Gruppen-Prüfung (120 Minuten).
3.3 Qualitätssicherung und
Evaluation
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität werden vorrangig durch eine solide Ausstattung der Ausbildungsstätte (auch durch eine entsprechende Fachbibliothek und mit audio- und videotechnischer Ausstattung zur Supervision der von den Ausbildungsteilnehmern durchgeführten Gesprächspsychotherapien), die Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte und eine kooperative Zusammenarbeit von Lehrkräften und Ausbildungsteilnehmern gesichert. Die Ausbildungsstätten gewährleisten durch ihre Zusammenarbeit sowohl mit universitären Einrichtungen als auch mit Versorgungseinrichtungen, die von einem Sozialversicherungsträger anerkannt sind, dass die Ausbildung auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und zugleich praxisnah durchgeführt wird.
Die Lehrveranstaltungen werden regelmäßig durch die Ausbildungsteilnehmer evaluiert und die Rückmeldungen ggf. mit Veränderungshinweisen an die Lehrbeauftragten weitergegeben. Darüber hinaus finden regelmäßig Institutskonferenzen statt, um die Qualität und die Vernetzung der einzelnen Ausbildungsteile zu sichern und zu fördern und zugleich auch eine Leistungsrückmeldung an die Ausbildungsteilnehmer zu ermöglichen.
Die Gesprächspsychotherapien der Ausbildungsteilnehmer werden kontinuierlich supervidiert und mit vorgegebenen psychodiagnostischen Messinstrumenten evaluiert.
Das
Ausbildungsprogramm für Psychologische Psychotherapeuten
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und bezieht sich
§ auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (ausführlich unter 4.1.1) und
§ auf die vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie als einem dieser wissenschaftlich anerkannten Verfahren (ausführlich unter 4.1.2).
Die gesetzlichen Grundlagen sind in PsychThG § 8 und PsychTh-APrV § 1 Abs. 1 vorgegeben.
Die Ausbildung ist als Vollzeit-Ausbildung über mindestens drei Jahre bzw. als Teilzeitausbildung über mindestens fünf Jahre konzipiert.
Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um
§ in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und
§ bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen körperlicher Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde
eigenverantwortlich und selbständig psychotherapeutisch handeln zu können (PsychTh-APrV § 1 Abs. 2). Die Ausbildung wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und unter Beachtung ethischer Standards praxisnah und patientenbezogen durchgeführt.
4.1.1 Vermittlung psychotherapeutischer
Grundkenntnisse
(200 Stunden)
Dieser Ausbildungsteil hat die Aufgabe, die Ausbildungsteilnehmer auf ihre praktische Tätigkeit methodenübergreifend vorzubereiten. Die Ausbildung findet in Form von Vorlesungen (maximal ein Drittel der Gesamtstundenzahl der theoretischen Ausbildung), Seminaren (maximal 15 Teilnehmer) und praktischen Übungen in kleinen Gruppen statt (PsychTh-APrV § 3).
Ausbildungsprogramm
mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und dem aktuellen Prüfungskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp)
|
|
Lehrinhalte |
Std. |
PsychTh-APrV |
PrKat |
|
1. |
Grundlagen der Psychotherapie (60) |
|
|
|
|
|
1.1 Allgemeine Grundlagen
der
Psychotherapie - Grundbegriffe der
Ätiologie und Therapie psychischer Störungen - Methoden und Ergebnisse der Ätiologie- und
Psychotherapieforschung 1.2 Psychologische Grundlagen der
Psychotherapie - Lernpsychologische Grundlagen - Kognitionspsychologische Grundlagen - Motivations- und emotionspsychologische
Grundlagen - Kommunikations- und sozialpsychologische
Grundlagen - Persönlichkeitspsychologische Grundlagen -
Entwicklungspsychologische Grundlagen |
10 30 |
A3, A12 A1 A1 A1, A5 |
1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 |
|
1.3 Biologische Grundlagen der Psychotherapie - Genetik - Neuropsychologische und psychophysiologische
Grundlagen - Streß / Belastung 1.4 Medizinische
und pharmakologische Grundlagen |
10 10 |
A1 A8 |
1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 7, 8 |
|
|
2. |
Allgemeine Krankheitslehre
(15) Konzepte
über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer Störungen und
psychisch mitbedingter Krankheiten |
15 |
A2 |
2.1, 2.4 |
|
3. |
Allgemeine Diagnostik,
Differentialdiagnostik und Indikationsstellung (45) 3.1 Allgemeine Grundlagen der Klassifikation
und Diagnostik 3.2 Anamnese, Erstgutachten, Befund 3.3 Testverfahren und standardisierte
Interviews 3.4 Diagnostik spezifischer Störungsbilder 3.5 Indikationsmodelle und -strategien |
5 5 20 10 5 |
A4, A9 A4, A9 A4, A9 A4, A9 A4, A9 |
3.1, 3.2.1-3 3.2.4-6 3.3 3.4.1-2 3.4.3 |
|
4. |
Dokumentation
und Evaluation (15) (einschl. Qualitätssicherung) |
15 |
A10 |
10 |
|
5. |
Spezielle Anwendungsfelder
(60) 5.1 Allgemein: Praxisfelder, Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen
und Kooperationsbeziehungen 5.2 interpersonelle Aspekte bei der Entstehung psychischer
Störungen (z. B. bei Paaren, Familie und Gruppen 5.3 Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie 5.4 Gerontopsychologie und -psychiatrie 5.5 Prävention und Rehabilitation 5.6 Krisenintervention
und Notfallhilfe |
10 10 10 10 10 10 |
11 A6 A5 A5 A7 A4, B4 |
11.2 5 4 9.5.2 6 9.5.1 |
|
6. |
Ethik und
Berufsrecht (5)
|
5 |
A11 |
11.1 |
![]()
PsychTh-APrV
= Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18.12.1998 - Anlage 1
PrKat =
Gegenstandskatalog für die schriftlichen Prüfungen nach dem
Psychotherapeutengesetz des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische
Prüfungsfragen (impp) (Stand vom Mai 2002)
4.1.2 Vertiefte Ausbildung in
Gesprächspsychotherapie
Die vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie hat das Ziel, die theoretischen und praktischen Grundlagen einer wissenschaftlich begründeten Gesprächspsychotherapie zu vermitteln. Sie soll die Ausbildungsteilnehmer befähigen, Gesprächspsychotherapien zunächst unter Supervision und dann eigenverantwortlich und selbständig bei Patienten aus unterschiedlichen Indikationsbereichen differentiell zu realisieren (PsychTh-APrV § 3). Dazu sind die Ausbildungsteile theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung einschl. Supervision und Selbsterfahrung zu gewährleisten.
Die Durchführung der Ausbildung orientiert sich an den Erkenntnissen und Qualitätsstandards einer modernen teilnehmerorientierten Erwachsenenbildung und bietet vielfältige Lernmöglichkeiten, den verschiedenen Lernstilen gerecht zu werden und individuell unterschiedliche Erfahrungen zu erlauben.
n
Ziele und Inhalte der
theoretischen Ausbildung
(mindestens 400 Stunden)
Die theoretische Ausbildung soll die Kenntnisse vermitteln, die die Basis für die Durchführung und Reflexion der praktischen gesprächspsychotherapeutischen Tätigkeit bilden. Sie umfasst die folgenden Anteile:
§ Theoretische und praktische Grundausbildung in Gesprächspsychotherapie
§ Störungs- und methodenspezifische Ausbildung in Gesprächspsychotherapie
Die Ausbildung findet in Form von Vorlesungen (maximal ein Drittel der Gesamtstundenzahl der theoretischen Ausbildung), Seminaren (maximal 15 Teilnehmer) und praktischen Übungen in kleinen Gruppen statt (PsychTh-APrV § 3).
mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
|
|
Lehrinhalte |
Std. |
PsychTh-APrV |
|
1. |
Theoretische Grundausbildung (40) 1.1 Anthropologische Grundlagen der Gesprächspsychotherapie:
Menschenbild, Persönlichkeits- und Entwicklungstheorie 1.2 Störungstheorie und Krankheitslehre 1.3 Therapietheorie:
Therapieziel und Indikation, Therapieprozess-Merkmale (Definition und
Operationalisierung), Organisations- und Durchführungsbedingungen |
10 10 20 |
A1, A2, B3 A1, A2, B3 A1, A2, B3 |
|
2. |
Praktische Grundausbildung (95) 2.1 GT-spezifische Anamnese-Erhebung, Erst- und
Abschlussgespräche, Therapieplanung: Indikation und Prognose,
Fall-Konzeptualisierungen, Antragstellung und Berichterstattung 2.2 Indikations-, Prozess- und Veränderungsdiagnostik
(Evaluation) und Dokumentation 2.3 Übungen zur Selbst- und Fremdwahrnehmung von
gesprächspsychotherapeutischen Basisbedingungen und -merkmalen
(Selbstexploration des Patienten, Empathie, Akzeptanz und emotionale
Zuwendung, Selbstkongruenz und Selbsteinbringung des Therapeuten) 2.4 Übungen zur Realisierung
wesentlicher gesprächspsychotherapeutischer Einstellungs- und Verhaltensbedingungen |
15 20 30 30 |
B1, B3, A4 A10 B1, B3, A4 B1, B3, A4 |
|
3. |
Störungsspezifische Ausbildung (75) 3.1 Konzepte der differentiellen Störungs- und Krankheitslehre
(einschl. Diagnosesysteme) und differentielle Therapiestrategien (Überblick) 3.2 Gesprächspsychotherapie bei ausgewählten Störungs- und
Krankheitsgruppen (vorrangig, aber nicht verbindlich): Ängste und Phobien,
Depressionen, Zwangsneurosen, psychosomatische bzw. somato-psychische
Störungen, Psychosen, Borderline-Störungen, Sucht/ Abhängigkeit,
Essstörungen, Krise/ Suizidalität/Traumatisierung, Geriatrische
Störungsbilder. Dabei wird für jeden Komplex einheitlich folgender
Darstellungsmodus gewählt: - Krankheitsbild entspr. DSM-IV bzw. ICD-10,
Diagnostik und Differentialdiagnostik, Prävelanzraten, Alter- und
Geschlechtsverteilung, Prognosen hinsichtlich Krankheitsverlauf und
Therapieergebnis - Spezielle gesprächspsychotherapeutische
Konzepte zur Störungsgenese - Gesprächspsychotherapie:
Behandlungskonzepte, Praxis, Behandlungserfahrungen,
Forschungsergebnisse |
10 65 |
B1, B3, B5 B1, B3, B5, A2.2, A2.3, B4, A5 |
|
4. |
Methodenspezifische Ausbildung (175) 4.1 Spezielle Methoden -
Erlebnisaktivierende Methoden und Focusing -
Personzentrierte Körperarbeit -
Gesprächspsychotherapeutische Arbeit mit Träumen -
Zielorientierte Gesprächspsychotherapie -
Gesprächspsychotherapeutische Supervisions-Kompetenzen 4.2 Spezielle Settings -
Gruppengesprächspsychotherapie -
Paar- und Familientherapie -
Gesprächspsychotherapie unter stationären Bedingungen 4.3 Gesprächspsychotherapie/ Personzentrierte Psychotherapie
mit Kindern und Jugendlichen 4.4 Spezielle Praxisaspekte -
Entscheidungsprozesse der Therapeuten, insb. Umgang mit wenig
motivierten Patienten mit defizitärer Compliance, mit problematischen
Therapieverläufen, Störungen in der Therapeut-Patient-Beziehung -
Arbeit mit Angehörigen, Gewährleistung von Schweigepflicht, Annahme
und Realisierung von Überweisungen, Arbeit mit psychotherapeutischen
Leitlinien u.a. -
Geschlechtsspezifische Aspekte der Gesprächspsychotherapie |
10 10 10 10 10 30 10 10 30 25 10 10 |
B3, B5 A6, B8 A6, B8 B2 A6, B7 B2, B5, B6 A5 |
|
5. |
Forschung in der Gesprächspsychotherapie (Überblick) (15) 5.1 Methoden und Ergebnisse der frühen Indikations-, Prozess-
und Effektivitätsforschung 5.2 Methoden und Ergebnisse der aktuellen differentiellen und
komparativen Indikations-, Prozess- und Effektivitäts-Forschung einschl.
Entwicklungstendenzen und Gesprächspsychotherapie im europäischen Vergleich (Anmerkung: in diesen
Seminaren soll ein zusammenfassender Überblick gegeben werden.
Forschungsergebnisse zu den einzelnen Fachgebieten werden jeweils im
Zusammenhang mit diesen dargestellt.) |
5 10 |
A3 A3 |
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PsychTh-APrV
= Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten vom 18.12.1998 – Anlage 1
n
Ziele und Inhalte der
praktischen Ausbildung
(mindestens 750 Stunden)
Die praktische Ausbildung dient dem Erwerb und der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten, bei denen eine Gesprächspsychotherapie indiziert ist. Dabei hat Zuweisung der Behandlungsfälle zu gewährleisten, dass die Ausbildungsteilnehmer über das gesamte Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen eine Gesprächspsychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben (PsychTh-APrV § 4 Abs. 5).
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs unterschiedlichen Patienten und mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind (PsychTh-APrV § 4 Abs. 1). Bei Gruppen-Supervisionen besteht die Gruppe aus vier Teilnehmern. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen (PsychTh-APrV § 4 Abs. 2).
Die Supervision in der Vertiefungsrichtung Gesprächspsychotherapie dient der Reflexion und Verbesserung der diagnostischen und indikativen Entscheidungen sowie des therapeutischen Handelns. Neben der Kontrolle der Umsetzung des theoretischen Wissens und der Qualität der praktischen Fertigkeiten geht es auch um die Auseinandersetzung mit dem persönlichen Therapiestil der Ausbildungsteilnehmer, mit ihren individuellen Handlungs- und Beziehungsmustern, ihren besonderen Stärken und ihren „blinden Flecken“. Die biografischen und persönlichkeitsbedingten Hintergründe sind dann in der Selbsterfahrung genauer zu bearbeiten.
Supervision in der Gesprächspsychotherapie gilt als Prototyp der sogenannten “facilitative supervision”, d.h. Unterstützung und Entlastung der Supervisanden werden hier besonders stark gewichtet, Bewertung und Kritik besonders behutsam eingesetzt. Gleichzeitig gehört sie zur Gruppe der Supervisionen, die vor allem auf ein Lernen aus Erfahrung setzen (“experiential supervision”).
Supervisionsgruppen bestehen aus vier Teilnehmern.
An die Dokumentation der Gesprächspsychotherapien werden folgende Anforderungen gestellt:
§ Diagnostische Angaben: Angaben zur Anamnese sowie zur Entstehung und Entwicklung der Störung bzw. Krankheit aus der Sicht der Gesprächspsychotherapie, psychodiagnostische prae-/post-Daten sowie Angaben aus der Abschluss- bzw. ggf. katamnestischen Befragung und
§ Therapeutische Angaben: Dokumentation der gesprächspsychotherapeutischen Prozesse und ihrer Bedingungen durch Stunden- und Supervisions-Protokolle, Tonband-/Video-Aufnahmen sowie Patienten- und Therapeuten-Begleitbögen.
Zur praktischen Ausbildung gehört die Erarbeitung von mindestens sechs (anonymisierten) schriftlichen Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungsmethodik in Verbindung mit der Theorie darzustellen (PsychTh-APrV § 4 Abs. 6).
n
Ziele und Inhalte der
Selbsterfahrung
(mindestens 120 Stunden)
Der Ausbildungsteil “Selbsterfahrung” bietet den Ausbildungsteilnehmern sowohl im Einzel- wie auch im Gruppen-Setting die Möglichkeit zur individuellen Erfahrung von und mit gesprächspsychotherapeutischen Beziehungsangeboten. Sie dient unter inhaltlichem Aspekt insbesondere der Reflexion von Einstellungen, Verhaltensweisen und Persönlichkeitseigenheiten der Ausbildungsteilnehmer, die für eine effiziente gesprächspsychotherapeutische Tätigkeit bedeutsam sind und fördert ggf. deren Entwicklung durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie (PsychTh-APrV § 5 Abs. 1).
Vorrangig sollen der subjektive Bedeutungsgehalt der Ausbildungsinhalte und -anforderungen sowie erfahrungsgemäß problematische Themen und/oder Situationen diskutiert und eigene Stärken und Schwierigkeiten bei der Aneignung des Lehrangebotes bzw. bei der Realisierung gesprächspsychotherapeutischer Anforderungen thematisiert werden. In der Gruppen-Selbsterfahrung steht die soziale Lernerfahrung in bezug auf Selbst- und Fremdwahrnehmung, Beziehungsaufnahme und -gestaltung sowie hinsichtlich persönlicher Beziehungsängste und -konflikte im Vordergrund.
4.1.3 Praktische Tätigkeit
(mindestens 1.800
Stunden)
Die praktische
Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von
Störungen mit Krankheitswert, bei denen Gesprächspsychotherapie indiziert ist
(PsychTh-APrV § 2). Die Ausbildungsteilnehmer sollen jeweils über einen
längeren Zeitraum an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patienten
beteiligt sein. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder
andere Sozialpartner der Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein.
Die Ausbildungsteilnehmer haben dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die
akute, abklingende und/oder chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher
Erkrankungen zu erwerben sowie die Behandlungen der Patienten fallbezogen zu
dokumentieren (PsychTh-APrV § 2 Abs. 3).
4.1.4 Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte / “Freie Spitzen”
(maximal 930 Stunden)
Die Zeit, die entsprechend den besonderen Spezialisierungen und Interessen der Ausbildungsinstitute bzw. der AusbildungsteilnehmerInnen zur Verfügung steht, kann genutzt werden
§ zur Erhöhung des Stundenvolumens für Ausbildungsinhalte, die im regulären Programm enthalten sind (Theorie, Supervision, Selbsterfahrung), zum angeleiteten Literaturstudium und für themenzentrierte Kleingruppenarbeit und/oder
§ zur Erweiterung des Ausbildungsangebotes, wie z.B. wahlweise die Einführung in andere wissenschaftlich anerkannte Psychotherapie-Verfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie), Entspannungsverfahren oder spezielle Angebote (ortsansässiger) Universitäten und Institutionen (z.B. Schmerztherapie, Neuropsychologische Rehabilitation, Notfall-Psychologie).
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und bezieht sich
§ auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren für Kinder und Jugendliche (s. ausführlich unter 4.2.1) und
§ auf die vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie / Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen als einem dieser wissenschaftlich anerkannten Verfahren (s. ausführlich unter 4.2.2).
Die gesetzlichen Grundlagen sind in PsychThG § 8 und KJPsychTh-APrV § 1 Abs. 1 vorgegeben.
Die Ausbildung ist als Vollzeit-Ausbildung über mindestens drei Jahre oder als Teilzeit-Ausbildung über mindestens fünf Jahre konzipiert.
Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, um
§ in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert bei Kindern und Jugendlichen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und
§ bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen körperlicher Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde
eigenverantwortlich und selbständig psychotherapeutisch handeln zu können (KJPsychTh-APrV § 1 Abs. 2). Die Ausbildung wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und unter Beachtung ethischer Standards praxisnah und patientenbezogen durchgeführt.
4.2.1 Vermittlung psychotherapeutischer
Grundkenntnisse
(200 Stunden)
Dieser Ausbildungsteil hat die Aufgabe, die Ausbildungsteilnehmer auf ihre praktische Tätigkeit methodenübergreifend vorzubereiten. Die Ausbildung findet in Form von Vorlesungen (maximal ein Drittel der Gesamtstundenzahl der theoretischen Ausbildung), Seminaren (maximal 15 Teilnehmer) und praktischen Übungen in kleinen Gruppen statt (KJPsychTh-APrV § 3).
Ausbildungsprogramm
mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und den aktuellen Prüfungskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp)
|
|
Lehrinhalte |
Std. |
KJPsychTh-APrV |
PrKat |
|
1. |
Grundlagen der
Psychotherapie (60) 1.1 Allgemeine
Grundlagen -
Grundbegriffe der Ätiologie und Therapie psychischer Störungen unter
besonderer Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Aspekte -
Methoden und Ergebnisse der Ätiologie- und Psychotherapie-Forschung
unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kleinkindforschung und
der Bindungstheorie 1.2 Psychologische
Grundlagen der Psychotherapie -
Lernpsychologische Grundlagen -
Kognitionspsychologische Grundlagen -
Motivations- und emotionspsychologische Grundlagen -
Kommunikations- und sozialpsychologische Grundlagen -
Persönlichkeitspsychologische Grundlagen -
Entwicklungspsychologische Grundlagen 1.3 Biologische Grundlagen der Psychotherapie -
Genetik -
Neuropsychologische und psychophysiologische Grundlagen -
Stress / Belastung 1.4 Medizinische
und pharmakologische Grundlagen |
15 20 10 15 |
A1 A3 A1 A1 A1, A5 A2 A8 |
1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 7.2 7.3 7.3 |
|
2. |
Allgemeine
Krankheitslehre (20) 2.1 Konzepte
über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer Störungen und
psychisch mitbedingter Krankheiten 2.2 Psychische
Störungen bei Kindern und Jugendlichen 2.3 Psychosomatik
bei Kindern und Jugendlichen 2.4 Einführung
in die Kinder- und Jugendpsychiatrie |
20 |
A2.1 A2.2 A2.3 |
2.1, 2.4 4.4 |
|
3. |
Allgemeine
Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung insbesondere bei
Kindern und Jugendlichen (40) 3.1 Allgemeine
Grundlagen der Klassifikation und 3.2 Anamnese,
Erstgutachten, Befund 3.3 Testverfahren
und standardisierte Interviews 3.4 Spezifische
Aspekte der Diagnostik mit Kindern und Jugendlichen 3.5 Diagnostische
Verfahren unter Einbezug von Eltern, Familie und anderen Bezugspersonen 3.6 Indikationsmodelle
und -strategien |
5 5 10 10 5 5 |
A4, A9 A4, A9 A4, A9 A4, A9 A4, A9 A4, A9 |
3.1, 3.2.1-3 3.2.4-6 3.3 3.4.1-2 3.4.3 |
|
4. |
Andere Psychotherapeutische
Verfahren insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (20) 4.1 Analytische
Modelle 4.2 Tiefenpsychologische
Modelle 4.3 Verhaltenstherapeutische
Modelle 4.4 Systemische
Modelle 4.5 Weitere
psychotherapeutische Verfahren |
20 |
A9 |
9 |
|
5. |
Dokumentation und Evaluation (10) (einschl. Qualitätssicherung) |
10 |
A10 |
10 |
|
6. |
Spezielle
Anwendungsfelder (35) 6.1 Allgemein:
Praxisfelder, Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen und
Kooperationsbeziehungen 6.2 Paarbeziehungen,
Familie und Gruppen 6.3 Gerontopsychologie
und -psychiatrie 6.4 Prävention
und Rehabilitation 6.5 Krisenintervention und Notfallhilfe bei Kindern, Jugendlichen
und Familien |
10 5 5 5 10 |
A11 A6 A5 A7 A9 |
11.2 5 4, 9.5.2 6 9.5.1 |
|
7. |
Ethik und Berufsrecht (15) Sozialrecht,
KJHG |
15 |
A11 |
11.1 |
![]()
KJPsychTh-APrV
= Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998 – Anlage 1
PrKat = Gegenstandskatalog
für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz des Instituts
für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp) (Stand vom Mai 2002)
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4.2.2 Vertiefte
Ausbildung in Gesprächspsychotherapie/ Personzentrierter Psychotherapie mit
Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen
Die vertiefte Ausbildung in Gesprächspsychotherapie / Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen hat das Ziel, deren theoretische, praktische und personbezogene Grundlagen und Anwendungen zu vermitteln. Sie soll die Ausbildungsteilnehmer befähigen, personzentrierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ebenso wie die begleitende Elternarbeit und die notwendige Bezugspersonenarbeit eigenverantwortlich und selbständig bei Kindern und Jugendlichen aus unterschiedlichen Indikationsbereichen durchzuführen (KJPsychTh-APrV § 3). Dazu sind die Ausbildungsteile theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung (einschl. Supervision), Selbsterfahrung und praktische Tätigkeit zu gewährleisten.
Die Durchführung der Ausbildung orientiert sich an den Erkenntnissen und Qualitätsstandards einer modernen teilnehmerorientierten Erwachsenenbildung und bietet vielfältige Lernmöglichkeiten, den verschiedenen Lernstilen gerecht zu werden und individuell unterschiedliche Erfahrungen zu erlauben.
n Ziele und Inhalte der
theoretischen Ausbildung
(mindestens 400 Stunden, hier 435 Stunden)
Die theoretische Ausbildung soll die Kenntnisse und Fertigkeiten
vermitteln, die die Basis für die Durchführung und Reflexion der
gesprächspsychotherapeutischen Praxis bilden. Sie umfasst die folgenden
Anteile:
§ Theoretische Grundausbildung in Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern, Jugendlichen und deren Bezugspersonen
§ Ausbildung in diagnostischen personzentrierten Basisfertigkeiten
§ Störungsspezifische Ausbildung in Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen
§ Methodenspezifische Ausbildung in Personzentrierter Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen
§ Ausbildung in personzentrierten Kenntnissen und Fertigkeiten in der Pädagogik
Die Ausbildung findet in Form von Vorlesungen (maximal ein Drittel der Gesamtstundenzahl der theoretischen Ausbildung), Seminaren (maximal 15 Teilnehmer) und praktischen Übungen in kleinen Gruppen statt (KJPsychTh-APrV § 3).
Mit
Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
|
|
Lehrinhalte |
AStd. |
|
1. |
Theoretische
Grundausbildung (40) 1.1 Anthropologische Grundlagen der Gesprächspsychotherapie:
Menschenbild, Persönlichkeits- und Entwicklungstheorie 1.2 Störungstheorie und Krankheitslehre 1.3 Therapietheorie: Therapeutische Beziehung, Therapieziel und Indikation, Therapieprozess-Merkmale (Definition und Operationalisierung), Organisations- und Durchführungsbedingungen |
10 10 20 |
|
2. |
Diagnostische und
spieltherapeutische Basisfertigkeiten (95) 2.1 Anamnese und Erhebung im Sinne der Personzentrierten Psychotherapie
mit Kindern und Jugendlichen, Erst- und Abschluss-Gespräche, Therapieplanung:
Indikation und Prognose, Fall-Konzeptualisierungen unter Einbezug der
Bezugspersonen, Antragstellung und Berichterstattung 2.2 Indikations-, Prozess- und Veränderungsdiagnostik,
Evaluation und Dokumentation 2.3 Therapeutische Beziehungsübungen im Umgang mit Kindern und
Jugendlichen verschiedener Altersstufen, Spiel als Medium, Gestaltung des
Personzentrierten kinder- und jugendtherapeutischen Therapiesettings, Regeln
in der Psychotherapie 2.4 Übungen zur Realisierung wesentlicher Personzentrierter
kinder- und jugendtherapeutischer Basisfertigkeiten und Einstellungen 2.5 Personzentrierte Beratung der Bezugspersonen, verschiedene Konzepte zur Arbeit mit Bezugspersonen, Beratung von Bezugspersonen in unterschiedlichen Lebens- und Familienkonstellationen, systemische Aspekte personzentrierter Bezugspersonenberatung |
25 25 25 20 |
|
3. |
Störungsspezifische Ausbildung (110) 3.1 Konzepte der differentiellen Störungs- und Krankheitslehre
(einschl. Diagnosesysteme) und differentielles therapeutisches Handeln
(Überblick) 3.2 Personzentrierte Psychotherapie bei ausgewählten Störungs-
und Krankheitsgruppen (je 10 Stunden) 3.3 Spezielle personzentrierte Konzepte zur Störungsgenese 3.4 Personzentrierte Psychotherapie: Behandlungskonzepte, Praxis, Behandlungserfahrungen, Forschungsergebnisse |
10 100 |
|
4. |
Methodenspezifische
Ausbildung (130) 4.1 Spezielle personzentrierte Interventionen und
differentielles Vorgehen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen - Unterschiedliche
Interventionsformen im Spiel - Einsatz von kreativen
Medien - Differentielles
therapeutisches Handeln - Anwendung von
Problemlösungs- und Bewältigungsstrategien - Einsatz von Phantasie und
Imagination - Einsatz von
Entspannungsübungen - Erlebnisaktivierende
Methoden 4.2 Beratung und spezifische Arbeit mit den Bezugspersonen 4.3 Personzentrierte Psychotherapie in speziellen Settings - Personzentrierte
Gruppenpsychotherapie mit Kindern und Jugendlichen - Paar- und Familientherapie - Elterngruppenarbeit |
10 10 10 10 10 10 10 20 10 20 10 |
|
5. |
Spezielle Aspekte der personzentrierten
Praxis (50) 5.1 Entscheidungsprozesse der TherapeutInnen
bezüglich: -
Krisenintervention -
Umgang mit wenig motivierten Kindern oder Jugendlichen und
Bezugspersonen -
problematische Therapieverläufe -
Störungen in der Therapeut-Patient-Beziehung -
Störungen in der Arbeit mit den Bezugspersonen -
Gewährleistung von Schweigepflicht -
Annahme und Realisierung von Überweisungen -
Arbeit mit psychotherapeutischen Leitlinien -
etc. 5.2 Spezifische Aspekte personzentrierten
pädagogisch-therapeutischen Handelns 5.3 Anleitung zur kollegialen Supervision |
20 20 10 |
|
6. |
Forschung (Überblick) (10) 6.1 Methoden und Ergebnisse der frühen Indikations-, Prozess-
und Effektivitätsforschung 6.2 Methoden und Ergebnisse der aktuellen differentiellen und komparativen
Indikations-, Prozess- und Effektivitäts-Forschung einschl.
Entwicklungstendenzen und Gesprächspsychotherapie / Personzentrierte Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie im europäischen Vergleich |
10 |
![]()
n Ziele und Inhalte der praktischen
Ausbildung
(mindestens 750 Stunden)
Die praktische Ausbildung dient dem Erwerb und der Vertiefung von
Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen und der Beratung der Bezugspersonen, bei denen eine
Personzentrierte Psychotherapie indiziert ist.
Sie umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision bei mindestens sechs Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen Störungsbildern und aus verschiedenen Altersstufen. Die dazugehörende Beratung der Bezugspersonen muss insgesamt für mind. 80 Std. nachgewiesen werden. Die Behandlungen müssen von mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 1), begleitet werden. Bei Gruppen-Supervisionen besteht die Gruppe aus vier Teilnehmern. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 2).
Die Zuweisung der Behandlungsfälle hat zu gewährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen eine Gesprächspsychotherapie / Personzentrierte Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 5).
Die
Supervision in der
Vertiefungsrichtung Gesprächspsychotherapie / Personzentrierte Psychotherapie
mit Kindern und Jugendlichen dient der Reflexion, Problematisierung und Verbesserung
der diagnostischen und indikativen Entscheidungen sowie des therapeutischen
Handelns. Neben der Kontrolle der Umsetzung des theoretischen Wissens und der
Qualität der praktischen Fertigkeiten geht es auch um die Auseinandersetzung
mit dem persönlichen Therapiestil der Ausbildungsteilnehmer, mit ihren
individuellen Handlungs- und Beziehungsmustern, ihren besonderen Stärken und
ihren „blinden Flecken“. Die biografischen und persönlichkeitsbedingten
Hintergründe sind dann in der Selbsterfahrung genauer zu bearbeiten.
Supervision in der Personzentrierten Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen gilt als Prototyp der sogenannten „facilitative supervision“, d.h. Unterstützung und Entlastung der Supervisanden werden hier besonders stark gewichtet, Bewertung und Kritik werden besonders behutsam eingesetzt. Gleichzeitig gehört sie zur Gruppe der Supervisionsformen, die vor allem auf ein Lernen aus Erfahrung setzt („experiential supervision“).
An die Dokumentation der Personzentrierten Kinder- und Jugendpsychotherapie werden folgende Anforderungen gestellt:
§ Diagnostische Angaben: Angaben zur Anamnese sowie zur Entstehung und Entwicklung der Störung bzw. Krankheit aus der Sicht der Personzentrierten Psychotherapie, psychodiagnostische prae-/post-Daten sowie Angaben aus der Abschlusssituation;
§
Therapeutische
Angaben: Dokumentation der personzentrierten
Prozesse und ihrer Bedingungen durch Stunden- und
Supervisions-Protokolle und Video-Aufnahmen.
Zur praktischen Ausbildung gehört die Erarbeitung von mindestens sechs (anonymisierten) schriftlichen Falldarstellungen der selbständig durchgeführten Personzentrierten Kinder- und Jugendlichenbehandlungen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungsmethodik in Verbindung mit der Theorie darzulegen (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 6).
n Ziele und Inhalte der
Selbsterfahrung
(mindestens 120 Stunden)
Der
Ausbildungsteil "Selbsterfahrung" bietet den Ausbildungsteilnehmern
sowohl im Einzel- wie auch im Gruppen-Setting die Möglichkeit zur individuellen
Erfahrung mit
gesprächspsychotherapeutischen Beziehungsangeboten. Selbsterfahrung dient unter
inhaltlichem Aspekt insbesondere der Reflexion von Einstellungen,
Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmalen der Ausbildungsteilnehmer, die
für eine effiziente personzentrierte Tätigkeit bedeutsam sind und fördert deren
Entwicklung durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie
(KJPsychTh-APrV § 5 Abs. 1).
Vorrangig
sollen der subjektive Bedeutungsgehalt der Ausbildungsinhalte und -anforderungen
sowie erfahrungsgemäß problematische Themen und/oder Situationen diskutiert und
eigene Stärken und Schwierigkeiten bei der Aneignung des Lehrangebotes bzw. bei
der Realisierung personzentrierter Anforderungen thematisiert werden. Die Selbsterfahrung
soll die Ausbildungsteilnehmer in ihrer Wahrnehmungs- und Spielfähigkeit
sensibilisieren, ihre Wirkung auf Kinder und Jugendliche thematisieren, eine
Auseinandersetzung mit der Rolle eines Personzentrierten Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten herbeiführen und die Entwicklung einer eigenen
Therapeutenpersönlichkeit fördern. In der Gruppen-Selbsterfahrung steht die
soziale Lernerfahrung in bezug auf Selbst- und Fremdwahrnehmung,
Beziehungsaufnahme und -gestaltung sowie hinsichtlich persönlicher
Beziehungsängste und -konflikte im Vordergrund.
4.2.3 Praktische Tätigkeit
(1.800 Stunden)
Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von krankheitswertigen Störungen von Kindern und Jugendlichen, bei denen Psychotherapie indiziert bzw. nicht indiziert ist (KJPsychTh-APrV § 2). Die Ausbildungsteilnehmer sollen jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen beteiligt sein. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder andere Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Die Ausbildungsteilnehmer haben dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und/oder chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher Erkrankungen zu erwerben sowie die Behandlungen fallbezogen zu dokumentieren (KJPsychTh-APrV § 2 Abs. 3).
4.2.4 Wahlobligatorische
Ausbildungsinhalte / „Freie Spitzen“
(maximal 930 Stunden, hier 895 Stunden)
Die Zeit, die entsprechend den besonderen Spezialisierungen und Interessen der Ausbildungsinstitute bzw. der Ausbildungsteilnehmer zur Verfügung steht, kann genutzt werden
§ zur Erhöhung des Stundenvolumens für Ausbildungsinhalte, die im regulären Programm enthalten sind (Theorie, Supervision, Selbsterfahrung), zum angeleiteten Literaturstudium, für themenzentrierte Kleingruppenarbeit und/oder
§ zur Erweiterung des Ausbildungsangebotes, wie z.B. wahlweise die Einführung in andere allgemein wissenschaftlich anerkannte Psychotherapie-Verfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse, Familientherapie etc.), Entspannungsverfahren oder spezielle Angebote (ortsansässiger) Universitäten und Institutionen (z.B. Schmerztherapie, Neuropsychologische Rehabilitation, Notfall-Psychologie).
Anhang
Vermittlung
eingehender Grundkenntnisse in Gesprächspsychotherapie gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1
PsychThG an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten
Die
GwG legt im Folgenden Empfehlungen zur Vermittlung eingehender Grundkenntnisse
in Gesprächspsychotherapie vor
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für
Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998 sehen mind. 4.200
Ausbildungsstunden vor.
930 dieser Ausbildungsstunden sind durch die
Ausbildungsverordnung thematisch nicht belegt (sog. Freie Spitze). Die
Ausbildungsstätten können diese Stunden nach eigener Entscheidung und
Schwerpunktsetzung in die Ausbildung integrieren.
Unter anderem können sie dazu dienen, gem. § 8 Abs. 3
Ziffer 1 den Ausbildungsteilnehmern neben der vertieften Ausbildung in einem
der wissenschaftlich anerkannten Verfahren eingehende Grundkenntnisse in den
anderen wissenschaftlich anerkannten Verfahren zu vermitteln.
Die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in Gesprächspsychotherapie soll die Teilnehmer mit den Grundlagen dieser wissenschaftlich begründeten Methode der Psychotherapie in Theorie und Praxis bekannt machen und sie in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung der störungs- und persönlichkeitsspezifischen Patientenmerkmale zu diagnostizieren und zu indizieren, bei welchen Patienten Gesprächspsychotherapie zur effektiven Behandlung besonders geeignet ist.
Dazu sollten die folgenden Inhalte Gegenstand der Ausbildung sein:
1. Die Vermittlung von theoretischen Grundlagen der Gesprächspsychotherapie soll den Teilnehmern Einblick in die anthropologischen Grundlagen, in die Entwicklungs- und Persönlichkeitstheorie, die Krankheits- und Störungstheorie und in die Veränderungs- und Therapietheorie geben.
2. Die praktischen Grundlagen und die
Grundprinzipien therapeutischen Handelns der Gesprächspsychotherapie werden
durch Lernen am Modell und durch praktische Übungen vermittelt.
3. Selbsterfahrungsanteile sollen den Teilnehmern ermöglichen, die Wirkungsweise gesprächspsychotherapeutischer Kommunikation bzw. Interaktion an der eigenen Person zu erfahren und die persönlichen Kompetenzen zur Realisierung der spezifischen gesprächspsychotherapeutischen Haltungen bzw. des entsprechenden Verhaltens zu reflektieren.