11. Auflage, Juli 1999
GwG-Bundesgeschäftsstelle • Melatengürtel 125a in 50825 Köln Tel. 0221/92 59 08-0, Fax 0221/251276
I.
Allgemeines
II. Allgemeines theoretisches Grundwissen
III. Grundausbildung
IV. Zusatzausbildung
V. Eigene Einzeltherapie
VI. Abschluss der Ausbildung
VII. Supervisionsverpflichtung
I.
Allgemeines
II. Allgemeines theoretisches Grundwissen
III. Grundausbildung
IV. Zusatzausbildung
V. Eigene Einzeltherapie
VI. Abschluss der Ausbildung
VII. Erteilung des Zertifikates
VIII. Unterbrechung der Ausbildung
Die Weiterbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie ist ein von der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG) e.V. - Fachverband für Psychotherapie und Beratung - konzipierter eigenständiger Ausbildungsgang.
Die Mitgliederversammlung der GwG hat folgende Richtlinien beschlossen und den Vorstand mit der Anwendung beauftragt.
Die Ausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie setzt das Allgemeine Theoretische Grundwissen voraus und umfaßt folgende Weiterbildungsteile:
Grundausbildung
Zusatzausbildung
Eigene Einzeltherapie
Abschluss der Ausbildung
Parallel zur Zusatzausbildung wird eine psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gefordert.
Die Weiterbildung qualifiziert die Teilnehmer, selbständig und eigenverantwortlich Klientenzentrierte Psychotherapie durchzuführen.
Zugelassen werden Personen, die einen der folgenden Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen oder äquivalenter Abschluss) absolviert haben:
·
Psychologie (Diplomstudiengang/Diplom)
·
Humanmedizin (Abschluss: Drittes Staatsexamen und Approbation)
·
Pädagogik (Diplomstudiengang/Diplom)
·
Theologie (Diplomstudiengang/Diplom)
·
Sozialarbeit und Sozialpädagogik (Abschluss: Diplom)
·
Heilpädagogik (Abschluss: Diplom)
Personen, die einen äquivalenten Studiengang mit einem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, der für psychotherapeutische Tätigkeit qualifiziert, können einen Antrag auf Zulassung stellen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Äquivalenz des Studienganges durch die Mitgliederversammlung.
Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre und umfaßt 1240 Ausbildungsstunden, mindestens 50 Stunden Eigene Einzeltherapie sowie eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Tätigkeit mit mindestens 300 Stunden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.
Die
Ausbildungsveranstaltungen der Grund- und Zusatzausbildung sowie der Abschluss
der Ausbildung werden bei der GwG angemeldeten Ausbildungsgruppe durchgeführt.
Die maximale Teilnehmerzahlen in den Ausbildungsgruppen, die von einem
Ausbilder geleitet werden, sind für die Theorievermittlung auf 24 Teilnehmer
und für alle anderen Ausbildungseinheiten (Training, Selbsterfahrung,
Supervision) auf 10 Teilnehmer festlegt.
Bei Kooperation mehrerer Ausbilder in einer Ausbildungsgruppe kann die maximale
Teilnehmerzahl für die Theorievermittlung 48 Teilnehmer und für alle anderen
Ausbildungseinheiten (Training, Selbsterfahrung, Supervision) 20 Teilnehmer
betragen.
Die EET wird bei einem dafür qualifizierten Klientenzentrierten
Psychotherapeuten absolviert.
Das Allgemeine Theoretische Grundwissen sorgt dafür, dass Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten, die als relevante theoretische Grundlagen für die Ausbildung und Ausübung von Psychotherapie erforderlich sind, vorliegen.
Die Ausbildung im Allgemeinen Theoretischen Grundwissen orientiert sich an Fächern des Diplomstudienganges Psychologie; sie umfaßt Ausbildungsinhalte folgender Studienfächer:
1. Allgemeine Psychologie
2. Entwicklungspsychologie
und Sozialisationstheorie
3. Persönlichkeitspsychologie
und Differentielle Psychologie
4. Sozialwissenschaftliche
Theorien der Gruppe und Familie
5. Neurosenlehre und
Theorien abweichenden Verhaltens
6. Psychopathologie
7. Psychosomatik
8. Psychologische
Diagnostik
Der zeitliche Umfang beträgt 40 Unterrichtsstunden pro Studienfach.
4.1 Der Erwerb der geforderten Ausbildungsinhalte bzw. der Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten des vorgegebenen Fächerkataloges wird durch Leistungsnachweise aus äquivalenten Lehrveranstaltungen des absolvierten Studienganges nachgewiesen.
4.2 Fehlende Ausbildungsinhalte des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens können auch nachträglich erworben werden. Sie müssen spätestens zum Abschluss der Grundausbildung absolviert und nachgewiesen werden. Die Durchführungsbestimmungen enthalten nähere Angaben dazu.
Die Grundausbildung hat das Ziel, die theoretischen und praktischen Grundlagen des klientenzentrierten Psychotherapiekonzeptes zu vermitteln.
Nach Abschluss der Grundausbildung sollen die Kandidaten in der Lage sein, Klientenzentrierte Psychotherapie unter Anleitung eines "Ausbilders bzw. einer Ausbilderin in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG" durchzuführen.
Die Grundausbildung umfaßt 300 AStdn. und dauert zwei Jahre.
Theoretische Grundlagen des klientenzentrierten Psychotherapiekonzeptes
Klinische Forschungs- und Kontrollmethoden
Theoretische Grundlagen der Anwendung und Indikation Klientenzentrierter Psychotherapie sowie anderer Formen von Psychotherapie und anderer Behandlungskonzepte
Die Zusatzausbildung hat das Ziel, Ausbildungskandidaten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung Klientenzentrierter Psychotherapie bei Klienten mit unterschiedlichen psychischen Störungen bzw. Krankheitsbildern zu befähigen.
·
abgeschlossenes Studium in einem der zugelassenen Studiengänge
·
erfolgreich absolvierte Grundausbildung
·
Mitgliedschaft in der GwG
·
Mitgliedschaft in einer regionalen Arbeitsgruppe der GwG (RAG)
·
Nachweis kontinuierlicher beruflicher und psychotherapeutischer
Tätigkeit
Die
Zusatzausbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfaßt 620 AStdn. sowie
mindestens 300 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit.
Von den 620 AStdn. müssen 375 AStdn. mit einem Ausbilder bzw. mit einer
Ausbilderin in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG absolviert werden,
245 AStdn. kollegial in der Regionalen Ausbildungsgruppe.
4.1.1 Zeitlicher Umfang: 150 AStdn.
4.1.2 Ausbildungsinhalte sind Theorien und Forschungsergebnisse zu den Themen:
·
Therapeutische Prozesse
·
Soziale Interaktion und Kommunikation
·
Klinische Forschungs- und Kontrollmethoden
·
Methoden und Modelle der Klassifikation psychischer Störungen
·
Indikation und Erfolgsbeurteilung verschiedener
Behandlungsmethoden und Behandlungssettings (z. B. Einzel-, Gruppen-, Kinder-,
Ehe- und Partnertherapie)
·
Genese psychischer Störungen
4.2.1 Zeitlicher Umfang: 150 AStdn.
4.2.2 Die Selbsterfahrung erfolgt auf der Grundlage und nach den Prinzipien des Klientenzentrierten Konzeptes.
4.3.1 Zeitlicher Umfang: 320 AStdn.
4.3.2 Die Supervision findet in der regionalen Ausbildungsgruppe (RAG) statt. Sie muss sich auf alle Klienten erstrecken, die im Rahmen der für die Ausbildung geforderten psychotherapeutischen Tätigkeit behandelt werden.
Die psychotherapeutische Tätigkeit umfaßt eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Praxis im Umfang von mindestens 300 Psychotherapiestunden entsprechend dem klientenzentrierten Psychotherapiekonzept mit mindestens 5 Klienten mit unterschiedlichen psychischen Störungen bzw. Krankheitsbildern.
Die psychotherapeutische Tätigkeit erfolgt zeitlich parallel zur Zusatzausbildung an Einrichtungen, in welchen Klientenzentrierte Psychotherapie durchgeführt werden kann.
Die durchgeführten klientenzentrierten Psychotherapien müssen vollständig dokumentiert werden. Die Dokumentation umfaßt vor allem:
·
Tonband- oder Videoaufnahmen der Therapiestunden
·
Angaben über Ausgangsdiagnose, Indikationsstellung, Auftrag
·
Angaben über Verfahren und Ergebnisse zur Erfassung des
Therapieprozesses und der therapeutischen Effekte nach Abschluss der
Psychotherapie (Veränderungsmessung)
·
Klientenbefragung nach Abschluss der Therapie (Katamnese)
Jeder Ausbildungskandidat des Ausbildungsganges Klientenzentrierte Psychotherapie muss eine klientenzentrierte Einzeltherapie im Umfang von mindestens 50 Einzelstunden als Klient bei einem dafür qualifizierten Klientenzentrierten Psychotherapeuten absolvieren.
Zum Abschluss der Ausbildung werden die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft.
1.1 Der Ausbildungskandidat muss alle Teile der Zusatzausbildung vollständig absolviert haben.
1.2 Der Ausbildungskandidat muss fünf abgeschlossene und vollständig dokumentierte (s. IV., 5.3 der Richtlinien) Klientenzentrierte Psychotherapien zum Abschluss vorlegen.
2.1 Die Beurteilung der fünf erfolgreich abgeschlossenen Klientenzentrierten Psychotherapien erfolgt nach Abschluss der Zusatzausbildung. Ein Teil der erfolgreich abgeschlossenen Psychotherapien kann bereits parallel zur Zusatzausbildung vorgelegt und beurteilt werden.
2.2 Die Beurteilung erfolgt in der eigenen Regionalen Ausbildungsgruppe durch einen Ausbilder in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG und durch die Mitglieder der Regionalen Ausbildungsgruppe. An der Beurteilung müssen alle Mitglieder der Regionalen Ausbildungsgruppe mitwirken.
2.3 Die für die Beurteilung erforderliche Zeit zählt nicht zur Ausbildungszeit.
Über jede Beurteilungssitzung wird ein Protokoll geführt, das dem Vorstand mit dem Antrag auf Erteilung der qualifizierten Teilnahmebescheinigung bzw. des Zertifikates in Klientenzentrierter Psychotherapie zugestellt wird.
2.5 Kommen Ausbilder und alle Mitglieder der RAG zu dem Ergebnis, dass der Therapeut jeweils angemessen die Prinzipien der Klientenzentrierten Psychotherapie realisiert und dass das therapeutische Ergebnis aller fünf vorgelegten Psychotherapien konstruktiv ist, empfiehlt der Ausbilder der GwG, dem Kandidaten die qualifizierte Teilnahmebescheinigung bzw. das Zertifikat in "Klientenzentrierter Psychotherapie" zu erteilen.
2.6 Kommen Ausbilder und die Mitglieder der Regionalen Ausbildungsgruppe bei einer oder bei mehreren der fünf vorgelegten klientenzentrierten Psychotherapien zu keinem einstimmigen Urteil, kann der Ausbildungskandidat sich an die GwG wenden.
1.0 Die Erteilung und Annahme des Zertifikates in Klientenzentrierter Psychotherapie verpflichtet zur fortlaufenden kollegialen Supervision im Rahmen einer Regionalen Arbeitsgruppe der GwG. Dies setzt die Mitgliedschaft in der GwG voraus.
2.0 Wird der Supervisionsverpflichtung nicht entsprochen, wird das Zertifikat ungültig.
3.0 Zur Wiedererlangung muss das Mitglied im Rahmen einer RAG mindestens 40 Supervisionsstunden bei einem "Ausbilder in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG" absolvieren.
Die GwG erteilt die Zulassung zum Ausbildungsgang Klientenzentrierte Psychotherapie nach Überprüfung aller vorliegenden Nachweise über die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen.
Die Ausbildungsteile Grundausbildung und Zusatzausbildung werden in der Regel ohne zeitliche Unterbrechung absolviert. Eine Ausbildungsstunde (Grund- und Zusatzausbildung) bzw. Unterrichtsstunde (Allgemeines Theoretisches Grundwissen) umfaßt 45 Minuten.
3.1 Die Ausbildungsveranstaltungen der Grund- und Zusatzausbildung werden im Regelfall nur von Personen durchgeführt, die die Ausbilder-Ausbildung in der GwG abgeschlossen haben und ein gültiges Ausbilderzertifikat besitzen.
3.2 Cotrainer, die sich in der Ausbilderausbildung befinden, können an Ausbildungsveranstaltungen der Grund- und Zusatzausbildung mitwirken (maximal ein Cotrainer pro Ausbildungsgruppe), dürfen aber nicht selbständig Ausbildungsveranstaltungen durchführen.
3.3 Delegierte Ausbilder können selbständig Ausbildungsteile des Ausbildungsganges durchführen; die Verantwortung über die fachliche und ordnungsgemäße Durchführung obliegt dem delegierenden Ausbilder.
3.4 Die Eigene Einzeltherapie (EET) wird von qualifizierten Klientenzentrierten Psychotherapeuten durchgeführt werden, die folgende Kriterien erfüllen:
·
abgeschlossene Ausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie
entsprechend den Richtlinien der GwG
·
Mitgliedschaft in der GwG
·
Mitgliedschaft in einer Regionalen Arbeitsgruppe der GwG (RAG) und
regelmäßige Supervision
3.5 Seminare zum nachträglichen Erwerb des Allgemeinen Theoretischen Grundwissen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine von der GwG anerkannte Qualifikation besitzen.
·
Zwischen Ausbilder und Ausbildungskandidat dürfen keine
verwandschaftlichen Beziehungen, keine wirtschaftlichen und dienstlichen
Abhängigkeiten bestehen
·
Zwischen Ausbilder bzw. Ausbilderin und Ausbildungskandidat bzw.
-kandidatin dürfen während der Zeit der Ausbildung keine sexuellen Beziehungen
aufgenommen und unterhalten werden
·
Ausbilder dürfen bei den eigenen Ausbildungskandidaten keine
Eigene Einzeltherapie durchführen
·
Ausbilder stehen unter Schweigepflicht, die z. B. zu
Supervisionszwecken nur mit Einverständnis der Ausbildungskandidaten aufgehoben
werden kann.
·
Zwischen den Therapeuten der Eigenen Einzeltherapie und den
Ausbildungskandidaten dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, keine
wirtschaftlichen und dienstlichen Abhängigkeiten bestehen.
·
Zwischen Therapeut bzw. Therapeutin und Ausbildungskandidat bzw.
-kandidatin dürfen während der Zeit der Durchführung der EET keine sexuellen
Beziehungen aufgenommen und unterhalten werden.
·
Therapeuten stehen unter Schweigepflicht, die z. B. zu
Supervisionszwecken nur mit Einverständnis des Ausbildungskandidaten aufgehoben
werden kann.
1.1 Der Erwerb der geforderten Ausbildungsinhalte bzw. der Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten wird durch Leistungsnachweise aus äquivalenten Lehrveranstaltungen des absolvierten Studienganges nachgewiesen.
1.2 Fehlende Teile des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens können auch nachträglich erworben werden. Sie müssen spätestens zum Abschluss der Grundausbildung absolviert und nachgewiesen werden.
Vor
Beginn der Ausbildung stellen ein Ausbilder in klientenzentrierter
Psychotherapie in der GwG und der Ausbildungskandidat entsprechend dem dafür
vorliegenden Leitfaden alle Leistungsnachweise und Bescheinigungen zusammen,
die den Ausbildungsinhalten der Fächer des Allgemeinen Theoretischen
Grundwissens entsprechen.
Mit Hilfe des dafür vorgesehenen Studienplanes ordnen sie die vorliegenden
Nachweise und Bescheinigungen den entsprechenden Fächern zu, so dass
ersichtlich wird, welche Teile des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens
bereits nachgewiesen werden können und welche nachgeholt werden müssen.
Der Studienplan wird vom Ausbilder und dem Ausbildungskandidaten unterzeichnet und vor Beginn der Ausbildung vom Ausbilder der GwG vorgelegt.
Die GwG prüft die vorgelegten Unterlagen auf ihre Äquivalenz und entscheiden über ihre Anerkennung als äquivalenter Nachweis. Der Ausbildungskandidat erhält über diese Entscheidung einen schriftlichen Bescheid, so dass er über Umfang und Art der noch fehlende Teile des Allgemeinen theoretischen Grundwissens informiert ist und diese nachholen kann.
Die GwG kann für den Nachweis des Allgemeinen theoretischen Grundwissens folgende Leistungen anerkennen:
3.1 Leistungsnachweise und Seminarscheine folgender öffentlich-rechtlicher Institutionen:
·
Wissenschaftliche Hochschulen
·
Fachhochschulen
·
Funkkolleg
·
Akademisches Lehrkrankenhaus
·
Bundeskonferenz und Landesarbeitsgemeinschaft der
Erziehungsberatungsstellen
·
Bildungseinrichtungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtspflege
Berufserfahrung kann grundsätzlich mit einbezogen und als äquivalent für einzelne Ausbildungsteile anerkannt werden. Der Ausbilder muss die Anerkennung von Berufserfahrung im Studienplan inhaltlich begründen.
Theorielemente aus der Ausbildung in anderen Therapieverfahren können als äquivalent für einzelne Ausbildungsteile anerkannt werden. Der Ausbilder muss die Anerkennung im Studienplan inhaltlich begründen.
Fehlende Ausbildungsteile in einzelnen Studienfächern können auf folgende Weise nachgeholt werden:
4.1 Durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an von der GwG anerkannten Institutionen (s. II, 3.1 der Durchführungsbestimmungen)
4.2 Durch die Absolvierung von Seminaren der GwG (s. II. 5.0 der Durchführungsbestimmungen)
5.1 Die Seminare werden von einem Dozenten durchgeführt, der die entsprechende Qualifikation besitzt, und als GwG-Veranstaltungen vom Dozenten in Abstimmung mit der GwG organisiert.
5.2 Sie haben pro Studienfach einen zeitlichen Umfang von mindestens 28 UStdn. (das entspricht einer zweistündigen Lehrveranstaltung = 2 SWS) unter Leitung eines Dozenten der GwG. Die restlichen 12 UStdn. können im Eigenstudium absolviert werden.
5.3 Die Teilnehmerzahl beträgt in der Regel 12 Personen pro Seminar und soll die Anzahl von 15 Personen nicht überschreiten.
5.4 Alle Seminare des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens können parallel zur Grundausbildung absolviert werden.
1.1 Es wird empfohlen, die Inhalte des Grundkurses I vor den Inhalten der Grundkurse II und III zu vermitteln.
1.2 Je nach Eingangsqualifikation der Teilnehmer können bis zu 50% der Kurszeit der Grundkurse im Selbststudium absolviert werden.
1.3 Zum jeweiligen Kursabschluss muss eine Überprüfung des Kenntnisstandes durch den Ausbilder erfolgen.
1.4 Der Ausbildungsteil "Therapeutisches Basisverhalten I" muss vor dem Ausbildungsteil "Therapeutisches Basisverhalten II", abgeschlossen werden.
1.5 Der Ausbildungsabschnitt Supervision darf erst nach Absolvierung des Ausbildungsteiles ,Therapeutisches Basisverhalten I" begonnen werden. Von den vorgesehenen 50 AStdn. müssen mindestens 25 unter der Leitung eines "Ausbilders in klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG" absolviert werden, die restlichen können unter kollegialer Leitung erfolgen.
1.6 Die Kurse der Grundausbildung können miteinander integriert werden.
Die Grundausbildung ist abgeschlossen, wenn alle Ausbildungsteile vollständig absolviert wurden und das Allgemeine Theoretische Grundwissen vollständig nachgewiesen ist.
3.1 Lehrveranstaltungen aus dem Studium können als äquivalent zu Ausbildungsteilen der Grundausbildung der GwG anerkannt werden.
3.2 Die Anerkennung der Äquivalenz einer Lehrveranstaltung muss vom Ausbildungskandidaten vor Beginn der Grundausbildung bei der GwG beantragt werden.
3.3 Nachgewiesene Leistungen aus Lehrveranstaltungen, deren Äquivalenz von der GwG anerkannt wurde, können auf die entsprechenden Ausbildungsteile der Grundausbildung angerechnet werden.
4.1 Die abgeschlossene und von der GwG anerkannte Ausbildung in Klientenzentrierter Gesprächsführung kann für folgende Ausbildungsteile der Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie als äquivalent anerkannt werden: Grundkurs I, Therapeutisches Basisverhalten I und II, Selbsterfahrung und Supervision.
4.2 Inhaber des Zertifikates bzw. der qualifizierten Teilnahmebescheinigung in Klientenzentrierter Gesprächsführung können einen Antrag auf Anrechnung ihrer abgeschlossenen Ausbildung auf die äquivalenten Teile der Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie stellen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen für den Ausbildungsgang Klientenzentrierte Psychotherapie erfüllen und beabsichtigen, diesen Ausbildungsgang zu absolvieren.
4.3 Die Zulassung zum Ausbildungsgang und die Anerkennung der Äquivalenz erfolgt durch die GwG.
4.4 Der Nachweis des Allgemeinen theoretischen Grundwissens erfolgt durch den Studienplan (s. II. Punkt 2.0); die Vorlage des Studienplanes ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Grundausbildung.
4.5 Nach erteilter Zulassung zur Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie müssen die fehlende Ausbildungsteile des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens und die fehlenden Teile der Grundausbildung - die Grundkurse II und III - absolviert werden.
4.6 Die Grundausbildung gilt als abgeschlossen, wenn alle noch nachzuholenden Teile absolviert und bei der GwG vom Ausbildungskandidaten eingereicht wurden und der Antrag auf Bescheinigung über die abgeschlossene Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie von der GwG positiv beantwortet wurde.
Mindestens 75 AStdn. der vorgesehenen 150 AStdn. müssen in Ausbildungsveranstaltungen absolviert werden, die unter Leitung eines Ausbilders in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) stattfinden. Die restlichen AStdn. können im selbstorganisierten Studium im Rahmen der Ausbildungssitzungen der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) absolviert werden.
Mindestens 200 AStdn. der vorgesehenen 320 AStdn. des Ausbildungsteils Supervision müssen unter der Leitung eines Ausbilders bzw. einer Ausbilderin in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) absolviert werden; die restlichen 120 AStdn. können unter kollegialer Leitung in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) stattfinden.
Es müssen mindestens vier kollegiale Supervisionssitzungen pro Jahr durchgeführt werden.
Mindestens 100 AStdn. finden unter der Leitung eines Ausbilders in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) statt. Mindestens 50 AStdn. müssen kollegial in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) absolviert werden.
1.0 Die Eigene Einzeltherapie umfaßt mindestens 50 Einzelstunden, die kontinuierlich in einem Zeitraum von 12-15 Monaten parallel zur Ausbildung absolviert werden sollen.
2.0 Die Eigene Einzeltherapie wird durch Klientenzentrierte Psychotherapeuten, die von der GwG anerkannt sind, durchgeführt (s. dazu auch Punkt I. 3.4, der Durchführungsbestimmungen).
Die Beurteilung des Therapeutenverhaltens geschieht auf der Grundlage der zu jeder Beurteilungssitzung vorzulegenden schriftlichen Therapiedokumentation und der Demonstration von Ton- oder Videoaufnahmen der jeweiligen Psychotherapie.
In der Beurteilungssitzung werden von jeder zum Abschluss der Ausbildung vorgelegten Psychotherapie ein Kontakt aus der Anfangsphase der Psychotherapie (z.B. der 2. oder 3. Kontakt), ein Kontakt aus der Endphase der Psychotherapie sowie ein für den Therapieverlauf typischer Kontakt aus der Mitte der Psychotherapie vorgestellt.
Das Protokoll der Beurteilungssitzung wird auf einem Formblatt festgehalten und muss folgende Angaben enthalten:
·
Zeit und Ort der Sitzung
·
Angaben zum Ausbildungskandidaten/Therapeuten, Ausbilder und
Gruppe (RAG-Nummer)
·
Angaben über die angewandten psychodiagnostischen Verfahren zur
Erfassung der
(a) therapeutischen Prozesse
(b) therapeutischen Effekte und Veränderungen
·
Angaben zur Katamnese
·
Angaben zum Klienten (Alter, Geschlecht, Diagnose, Symptomatik)
·
Angaben über Umfang und Dauer der Behandlung (Anzahl der therapeutischen
Sitzungen, zeitlicher Umfang)
·
Angaben über die erfassten Ergebnisse der therapeutischen Prozesse
und Effekte
·
Zeitpunkt und Ergebnisse der Nachbefragung
·
Kennzeichnung der beurteilten Bandausschnitte
·
Votum der Mitglieder der RAG und des Ausbilders über
(a) die Angemessenheit der Realisierung klientenzentrierten Vorgehens durch den
Therapeuten (angemessen/nicht angemessen)
(b) das Ergebnis der Therapie (konstruktiv/nicht konstruktiv)
·
Unterschrift der anwesenden Mitglieder der RAG und des Ausbilders
Das Zertifikat bzw. die qualifizierte Abschlussbescheinigung wird vom Vorstand der GwG erteilt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung des Zertifikats ist bei der GwG zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
·
Nachweise über die vollständig absolvierte Zusatzausbildung
·
die Beurteilungsprotokolle der fünf erfolgreich abgeschlossenen
Psychotherapien
·
Nachweis der abgeschlossenen Einzeltherapie (EET)
·
Nachweis über die Entrichtung der jeweils gültigen Gebühr
Die
Ausbildung kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe unterbrochen werden.
Die Genehmigung der Unterbrechung erfolgt nach entsprechender Überprüfung des
Antrages durch die GwG.
Die vertragsrechtliche Seite der Unterbrechung vereinbaren der Ausbilder mit
dem Ausbildungskandidaten und gegebenenfalls auch mit der Ausbildungsgruppe.
Die
Anerkennung bisher geleisteter Ausbildungsteile durch die GwG muss von
Ausbildungskandidat bzw. -kandidatin und Ausbilder bzw. Ausbilderin zum
Zeitpunkt der Unterbrechung bei der GwG beantragt werden.
Der Antrag enthält Angaben über die bisher absolvierten Ausbildungsinhalte und
Ausbildungsstunden sowie über Art und Umfang der bisher vom
Ausbildungskandidaten erfolgreich erbrachten Leistungen. Er enthält ferner eine
Stellungnahme und Beurteilung des Ausbilders bzw. der Ausbilderin darüber,
welche Ausbildungsinhalte und Ausbildungsleistungen vom Ausbildungskandidaten
für den Abschluss der Ausbildung noch zu erbringen sind.
Die Anerkennung der im Antrag belegten Ausbildungsteile erfolgt nach
entsprechender Überprüfung durch die GwG.
Als
Unterbrechungszeitraum gilt der Zeitraum zwischen dem letzten nachgewiesenen
Ausbildungstag und dem Tag des Wiedereintritts.
Dieser Zeitraum darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Wird die Ausbildung nach Ablauf von zwei Jahren nicht wieder aufgenommen, gilt
sie als abgebrochen.
Bei einem Unterbrechungszeitraum bis zu zwei Jahren gelten die
Ausbildungsrichtlinien, die zum Ausbildungsbeginn in Kraft waren.
1.3.1 Bei erneutem Eintritt in die Ausbildung kann ein Antrag auf Anerkennung bereits absolvierter und unter Umständen früher anerkannter Ausbildungsteile gestellt werden.
1.3.2 Geltende Ausbildungsrichtlinien Bei erneutem Eintritt in die Ausbildung gelten die zum Zeitpunkt des Eintritts gültigen Ausbildungsrichtlinien.